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AGB

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der MAINCOR AG zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

Stand: 01.01.2011
1. Allgemeines
1.1. Für die von der MAINCOR AG (nachfolgend "MAINCOR" genannt) gegenüber ihren Vertragspartner (nachfolgend "Lieferant" genannt) übernommenen vertraglichen Leistungen gelten in nachstehender Reihenfolge:
  • die einzelvertragliche Vereinbarung der Parteien;
  • diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen;
  • das Bürgerliche Gesetzbuch.
  • 1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    1.3. Durch die Entgegennahme bzw. die Annahme des Auftrages (Ziffer 2. dieser AGB) erkennt der Lieferant diese AGB von MAINCOR für alle zwischen MAINCOR und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung und Leistung von Waren (nachfolgend auch "Liefergegenstand" genannt), einschließlich für sämtliche Vertragserklärungen, an. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung und Leistung von Liefergegenständen mit demselben Lieferanten, ohne das MAINCOR in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss; dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser AGB wenn MAINCOR auf etwaige Änderungen hinweist.
    1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Lieferbedingungen oder AGB des Lieferanten werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als das MAINCOR deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MAINCOR diesen abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Bedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widersprochen hat oder wenn MAINCOR die Lieferung oder Leistung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder die Lieferung und Leistung vollständig bezahlt.
    Andere Bedingungen, Individualabreden, Verträge oder Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. In diesen Fällen gelten die AGB von MAINCOR ergänzend.
    2. Angebot und Vertragsschluss
    2.1. Bestellungen, Angebote, Anfragen und Verträge über die Lieferung und Leistung von Liefergegenständen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung per Telefax oder auf dem Weg der elektronischen Datenübertragung an die zuständige Stelle des Lieferanten gewahrt.
    2.2. Angebote der Lieferanten müssen den von MAINCOR vorgegebenen Anfragen, Vorgaben, Spezifikationen oder sonstigen Anforderungen entsprechen sowie den gesetzlichen und sonstigen allgemeinen Vorgaben genügen. Im Falle einer Abweichung ist der Lieferant verpflichtet, ausdrücklich auf die Abweichung hinzuweisen. Sofern den Anfragen, Vorgaben, Spezifikationen oder sonstigen Anforderungen landesspezifische, rechtliche oder qualitätsbezogene Einwendungen entgegenstehen, hat der Lieferant MAINCOR von derartigen Einwendungen vorab zu informieren; dies gilt auch, sofern technische Weiterentwicklungen in den Anfragen, Vorgaben, Spezifikationen oder sonstigen Anforderungen nicht berücksichtigt worden sind oder bei Änderungen des Liefergegenstandes, die sich bei der Ausführung als erforderlich erweisen. Alle Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAINCOR.
    Vom Lieferanten erstellte Kostenvoranschläge sind mangels anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen verbindlich und sind ebenso wie Angebote der Lieferanten durch MAINCOR nicht zu vergüten.
    2.3. An ein von MAINCOR abgegebenes Angebot hält sich MAINCOR für 5 Arbeitstage ab dem Datum der Angebotsabgabe gebunden. Erfolgt das Angebot von MAINCOR mittels Datenfernübertragung beträgt die Frist zur Annahme des Angebotes durch den Lieferanten 5 Arbeitstage ab dem Datum der Angebotsabgabe durch MAINCOR. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser Frist das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber MAINCOR annehmen. Dies gilt nicht, wenn in dem Angebot von MAINCOR eine andere Frist für die Annahme des Angebots ausgewiesen ist. In diesem Fall kann der Lieferant nur innerhalb der in diesem Angebot von MAINCOR ausgewiesenen Frist das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber MAINCOR annehmen.
    2.4. Eine verspätete Annahme durch den Lieferanten gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch MAINCOR. Die Ziffer 2.1. gilt entsprechend.
    2.5. Die Weitergabe von durch MAINCOR gegenüber dem Lieferanten ausgelösten Aufträgen durch den Lieferanten an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch MAINCOR.
    2.6. Die Mitarbeiter von MAINCOR sind mit Ausnahme der vertretungsberechtigten Organe, Prokuristen oder sonst hierzu Bevollmächtigte nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche oder schriftliche Zusagen oder Zusicherungen zugeben, die über den Inhalt dieser AGB oder über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung hinausgehen oder die vom Inhalt dieser AGB oder vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung abweichen.
    2.7. MAINCOR ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes in Ausführung und Menge auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies durch besondere betriebliche Gründe erforderlich ist und wenn die Änderung handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar ist. Bei Änderungen des Leistungsgegenstandes sind die beidseitigen Auswirkungen (Mehr- oder Minderkosten und Liefertermin) angemessen zu berücksichtigen.
    Änderungswünsche von MAINCOR wird der Lieferant innerhalb von 5 Arbeitstagen auf ihre möglichen Konsequenzen hin überprüfen und MAINCOR das Ergebnis schriftlich mitteilen. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf die technische Ausführung, die Kosten und den Terminplan aufzuzeigen.
    3. Qualität und Leistungsbeschreibung
    3.1. Die Lieferungen und Leistungen haben den zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen und Leistungen geltenden Qualitätsstandart, den anerkannten Regeln der Technik, den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den aktuellen Norm- und Regelwerken der Europäischen Gemeinschaft oder diesen Bestimmungen angelehnten internationalen Regelwerken zu entsprechen. Ferner müssen alle Liefergegenstände die vereinbarten technischen Daten einhalten.
    3.2. Vom Lieferanten ausgegebene Produktinformationen oder Leistungsbeschreibungen – gleich, ob sie in elektronischer oder anderer Form vorliegen oder in allgemeinen Produktinformationen des Lieferanten sowie in technischen Angaben oder Preislisten enthalten sind – gelten als zugesicherte Eigenschaften oder als verbindliche Angaben über die Beschaffenheit des jeweiligen Liefergegenstandes.
    3.3. Der Lieferant übernimmt als eigenständige Pflicht die Beratung von MAINCOR bei der Auswahl und Spezifikation des zu liefernden Liefergegenstandes, so auch insbesondere die Pflicht, MAINCOR auf Bedenken über die Eignung des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zweck hinzuweisen. Etwaige Bedenken hat der Lieferant MAINCOR unverzüglich nach deren Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen.
    3.4. Für Maße, Gewichte oder Stückzahlen sind die bei der Wareneingangskontrolle durch MAINCOR ermittelten Werte verbindlich, wenn nicht der Lieferant nachweist, dass die von ihm berechneten Werte nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurden.
    3.5. MAINCOR ist berechtigt, eine Mehrmenge des Liefergegenstandes abzunehmen; MAINCOR behält sich jedoch das Recht vor, Mehrmengen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen werden durch MAINCOR nur nach schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Gelieferte und rückständige Mengen sind durch den Lieferanten in den Lieferpapieren exakt zu benennen.
    3.6. Der Lieferant ist gemäß der Präferenzursprungsregeln der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, den Warenursprung seiner Lieferung gegenüber MAINCOR unaufgefordert durch Übergabe geeigneter Lieferantenerklärungen anzugeben. Bei regelmäßigen Lieferungen genügt der Lieferant seiner Nachweispflicht durch Übergabe uneinge- und unbeschränkter Langzeit-Lieferantenerklärungen. In anderen Fällen ist der Nachweis durch Einzel-Lieferantenerklärungen zu erbringen.
    3.7. Der Lieferant verpflichtet sich, MAINCOR auf etwaige Genehmigungspflichten im nationalen und internationalen Handelsverkehr hinzuweisen, die ihren Ursprung in dem Liefergegenstand haben. Hierzu hat der Lieferant in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen zu den betreffenden Liefergegenständen die Ausfuhrlistennummer gemäß der Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten anzugeben.
    3.8. Lieferungen und Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen zu Sicherheit und Umwelt in ihrer jeweils gültigen Form, insbesondere unter Beachtung des Gebotes der Deklaration der Inhaltsstoffe, auszuführen. Vertragsgegenstände, die ganz oder teilweise aus Stoffen hergestellt werden, die im Sinne der Gefahrenschutzverordnung gefährliche Stoffe beinhalten oder in Wechselwirkung mit anderen Stoffen freisetzen oder entstehen lassen, sind unter Beachtung der entsprechenden Schutzvorschriften zu transportieren und zu übergeben. Der Lieferant ist verpflichtet, MAINCOR über derartige Stoffe schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter zu informieren.
    3.9. Bei der Ausführung von Arbeiten in den Werken von MAINCOR gelten die Arbeitsordnung von MAINCOR, deren Richtlinien für Fremdfirmen sowie deren Sicherheitsvorschriften; die Vorschriften von MAINCOR für Arbeits- und Umweltschutz sind einzuhalten.
    4. Lieferung und Lieferfristen
    4.1. Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist oder das vertraglich vereinbarte Lieferdatum ist für den Lieferanten verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Lieferdatums ist der Eingang des Liefergegenstandes am Erfüllungsort.
    4.2. Die Ziffer 4.1. gilt auch für die in Rahmenvereinbarungen von MAINCOR benannten Abruftermine und Abrufmengen. Derartige Lieferabrufe werden, sofern sie nicht bereits vertraglich vereinbart sind, verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen von 3 Arbeitstagen seit dem Zugang des Lieferabrufes widerspricht. Der Lieferant ist ferner auf Wunsch von MAINCOR verpflichtet, weitere Abrufmengen vorrätig zu halten. Ist die Bevorratung des Lieferanten von etwaigen Bedingungen abhängig, hat der Lieferant MAINCOR unverzüglich über diese Bedingungen zu informieren.
    4.3. Begleitdokumente der Warensendung, wie Lieferscheine, Packzettel oder Chargennummern, müssen der Warensendung beigefügt sein und inhaltlich mit den Versandpapieren übereinstimmen. Der Lieferschein muss die Bestellnummer und die Inhaltsangaben enthalten. Der Liefergegenstand muss ordnungsgemäß verpackt und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften gekennzeichnet sein.
    4.4. Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Werkszeugnisse oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zu übergeben hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den vollständigen Eingang der Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Werkszeugnisse oder der anderen vertraglich vereinbarten Unterlagen gegenüber MAINCOR voraus.
    4.5. Erfolgt die Anlieferung des Liefergegenstandes vor der vereinbarten Lieferfrist oder vor dem vereinbarten Lieferdatum ist MAINCOR berechtigt, die Lieferung zu verweigern und sie auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden. Anderenfalls lagert MAINCOR vorfristig gelieferte Liefergegenstände bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Lieferdatums auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ein; MAINCOR ist berechtigt, die Einlagerung unter den gleichen Bedingungen auch durch Dritte bzw. bei Dritten vornehmen zu lassen.
    4.6. Der Lieferant ist verpflichtet, MAINCOR unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer einer Lieferverzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferfrist oder das vereinbarte Lieferdatum nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Lieferdatums auf eigene Kosten zu veranlassen.
    4.7. Unabhängig von der Ziffer 4.6. steht der Lieferant für die rechtzeitige Beschaffung der für den Liefergegenstand erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
    4.8. Im Fall des Lieferverzugs durch den Lieferanten stehen MAINCOR die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist MAINCOR berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Macht MAINCOR Schadensersatzansprüche geltend, ist der Lieferant zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    4.9. MAINCOR ist berechtigt, im Fall eines Lieferverzugs durch den Lieferanten neben den gesetzlichen Ansprüchen Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt vom 01. Tag bis einschließlich 30. Tag des Lieferverzuges je angefangenen Tag des Lieferverzugs 0,2 % und ab dem 30.Tag des Lieferverzuges je angefangenen Tag des Lieferverzuges 0,5 % des vereinbarten Nettopreises. Die Vertragsstrafe ist in jedem einzelnen Fall des Lieferverzuges jedoch auf 20 % des Nettopreises begrenzt. Unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens unberührt. In allen Fällen hat der Lieferant die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Schaden von MAINCOR tatsächlich geringer ist.
    4.10. Verbindet MAINCOR ihre Nachfristsetzung gemäß der Ziffer 4.8. mit der Aufforderung an den Lieferanten, MAINCOR gegenüber mitzuteilen, ob der Lieferant innerhalb der von MAINCOR gesetzten Nachfrist zur Lieferung imstande ist, kann MAINCOR ihre in der Ziffer 4.9. genannten Rechte nach Ablauf einer kurzen angemessenen Frist ausüben, wenn MAINCOR in ihrer Aufforderung auf die Ausübung dieser Rechte hingewiesen hat.
    4.11. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung durch MAINCOR schließt die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht aus; weitergehende Ansprüche bleiben gleichfalls ohne einen bei der Annahme geltend gemachten Vorbehalt bestehen.
    4.12. Das Ausbleiben notwendiger und von MAINCOR bereit zu stellender Unterlagen, Dokumente, Daten, Muster oder ähnliches schließt einen Lieferverzug des Lieferanten nur dann aus, wenn der Lieferant die Bereitstellung der Unterlagen, Dokumente, Daten, Muster oder ähnliches schriftlich angefordert und nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch MAINCOR erhalten hat.
    4.13. Sofern MAINCOR in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät, ist ein möglicher Schadensersatzanspruch des Lieferanten gegenüber MAINCOR auf 1 % des Nettopreises pro vollendeter Woche, maximal jedoch auf 15 % des Nettopreises beschränkt, soweit der Verzug nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, bei Körperschäden auch auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MAINCOR beruht. Dieser Maximalschadensbetrag gilt auch im Fall der endgültigen Nichtabnahme bzw. Nichtannahme der Lieferung durch MAINCOR. MAINCOR und dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger bzw. im Fall des Lieferanten höher als die Pauschale ist.
    5. Befreiung von der Leistungspflicht
    5.1. In Fällen höherer Gewalt sind MAINCOR und der Lieferant für die Dauer und im Umfang der Störung von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen u.a. Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse oder ähnliche unvorhersehbare Ereignisse. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich gegenseitig zu unterrichten und ihre jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
    5.2. Sofern MAINCOR die Verhinderung nicht zu vertreten hat und wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt bedingten Verzögerung für MAINCOR unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist, kann MAINCOR ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Im Falle des Rücktritts wird MAINCOR eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen dem Lieferanten unverzüglich erstatten.
    5.3. Beantragt der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, kann MAINCOR vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist MAINCOR berechtigt, die bisher durch den Lieferanten erbrachten Leistungen gegen eine angemessene Vergütung in Anspruch zu nehmen.
    5.4. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht MAINCOR auch dann zu, wenn der Lieferant einen mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages beauftragten Mitarbeiter von MAINCOR oder in dessen Auftrag einen Dritten Vorteile gewährt oder verspricht.
    5.5. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
    6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
    6.1. Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von MAINCOR Erfüllungsort.
    6.2. Die Gefahr geht mit der Übergabe und Annahme des Leistungsgegenstandes am Erfüllungsort auf MAINCOR über.
    6.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Weisungen und Versandvorschriften von MAINCOR oder des Spediteurs oder Frachtführers einzuhalten. Der Liefergegenstand ist im Übrigen so zu sichern, dass eine Gefährdung des Liefergegenstandes ausgeschlossen ist. In Ermangelung einer vertraglichen Regelung ist der Lieferant zur Rücknahme des Verpackungsmaterials verpflichtet.
    6.4. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen Bestell-, Artikel- und Vorgangsnummern von MAINCOR exakt anzugeben; anderenfalls hat MAINCOR dadurch bedingte Verzögerungen nicht zu vertreten, Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
    6.5. Ist zwischen MAINCOR und dem Lieferanten keine anderweitige Vereinbarung getroffen, sind die Kosten des Transports, einschließlich der der Verpackung und der Versicherung sowie sämtliche sonstigen Nebenkosten, bis zum Erfüllungsort vom Lieferanten zu tragen. Dies gilt auch für etwaige Mehrkosten, die für eine beschleunigte Lieferung zur Einhaltung der Lieferfrist erforderlich sind.
    7. Preise und Zahlungsbedingungen
    7.1. Der in der Bestellung ausgewiesene oder der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Preis ist ein Festpreis und ist als solcher verbindlich, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für Preisanpassungsklauseln; diese gelten nur bei einer ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung. In dem Preis sind gemäß der Ziffer 6.5. auch die Kosten für den Transport und die damit einhergehenden Nebenkosten, insbesondere Kosten der Verpackung und der Transportversicherung sowie die Kosten für das Materialprüfungsverfahren und die Erstellung von Werkszeugnissen enthalten. Bei inländischen Lieferanten ist die gesetzliche Umsatzsteuer in dem Festpreis nicht enthalten, sie ist gesondert auszuweisen.
    7.2. Bei Preisstellung der Lieferung ab Werk des Lieferanten hat der Lieferant die Lieferung zu den günstigsten Kosten zu versenden, soweit MAINCOR keine besondere Beförderungsart vorgeschrieben hat. Die durch eine Abweichung von den einzuhalten den Versandvorschriften eventuell bedingten Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
    7.3. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen oder Leistungen entstehen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung über die Erbringung zusätzlicher Lieferungen oder Leistungen und deren Vergütung; anderenfalls sind über den Festpreis hinausgehende Nachforderungen des Lieferanten ausgeschlossen.
    7.4. Mangels einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung werden durch MAINCOR keine Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen, Ausarbeitung von Angeboten und Projekten gewährt.
    7.5. Der Lieferant ist verpflichtet, für jede Bestellung eine gesonderte Rechnung nach Maßgabe der Ziffer 7.6. zu erstellen.
    7.6. Rechnungen des Lieferanten werden durch MAINCOR erst dann bearbeitet, wenn die Rechnungen – entsprechend der Vorgaben der Bestellung – die ausgewiesene Bestellnummer und das ausgewiesene Bestellkennzeichen, sowie die mit der Bestellung vereinbarten Angaben oder Unterlagen (z.B. Erfüllungsprotokolle, Materialtestate, Materialprüfungs- und Messprotokolle, Werkszeugnisse und Qualitätszertifikate) enthalten und auf den richtigen Rechnungsempfänger ausgestellt sind.
    Im Falle von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen erfolgt ein Ausgleich der Rechnung zudem erst dann, wenn der Lieferant die Herkunft des Liefergegenstandes im Sinne einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch hierfür geeignete und anerkannte Testate sowie durch Übergabe dieser Testate an MAINCOR nachgewiesen hat.
    Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
    7.7. Die Zahlung des Kaufpreises wird, sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, 30 Tage nach vollständiger Übergabe des Liefergegenstandes, dem Erhalt einer prüffähigen Rechnung und aller vertraglich geforderten Unterlagen gemäß der Ziffer 7.6. fällig. Bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung, gerechnet ab der Übergabe des Liefergegenstandes und aller vertraglich geforderten Unterlagen, gewährt der Lieferant MAINCOR ein Skonto in Höhe von 3 % des vereinbarten Entgeltes.
    MAINCOR kommt mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes nur in Verzug, wenn MAINCOR auf eine Mahnung des Lieferanten nicht zahlt, die nach Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes erfolgt.
    7.8. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen wird die Zahlung in Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessivlieferverträgen. Die Ziffer 7.6. gilt entsprechend.
    7.9. Die Zahlung erfolgt per Überweisung. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung an MAINCOR zu übermitteln.
    7.10. Die Begleichung der Rechnung durch MAINCOR bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Mängelansprüchen und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.
    7.11. Zahlungen von MAINCOR erfolgen unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung sowie einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung durch den Lieferanten. Im Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht MAINCOR ein Zurückbehaltungsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung zu. MAINCOR steht auch dann ein Zurückbehaltungsrecht für das jeweilige Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten zu, wenn Mängel bei einer früheren und durch MAINCOR bereits beglichenen Lieferung des Lieferanten festgestellt werden.
    7.12. MAINCOR stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. MAINCOR ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der vertraglichen Vereinbarung ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten.
    8. Mängelansprüche
    8.1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass der Liefergegenstand den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entspricht, aus dem vereinbarten Material besteht, frei von Material-, Fertigungs- und Konstruktionsfehlern sowie frei von Rechten Dritter ist, dem Stand der Technik entspricht und auch sonst keine Fehler aufweist, die die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für den vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert des Liefergegenstandes aufheben oder mindern. Ferner versichert und garantiert der Lieferant, dass der Liefergegenstand mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen vollständig übereinstimmt und geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
    8.2. MAINCOR ist verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb einer angemessenen Frist nach der Übergabe des Liefergegenstandes auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu überprüfen sowie Mängel zu rügen. Die Mängelrüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie bei äußerlich erkennbaren (offensichtlichen) Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Übergabe des Liefergegenstandes, und ansonsten sowie bei verdeckten Mängeln innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung von Qualitäts- und Quantitätsabweichung, beim Lieferanten eingeht.
    8.3. Die Mängelansprüche von MAINCOR gegenüber dem Lieferanten bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist MAINCOR gegenüber dem Lieferanten berechtigt, nach Wahl von MAINCOR vom Lieferanten Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Liefergegenstandes zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
    8.4. Der Lieferant hat alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere – aber nicht ausschließlich – gilt dies für Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten sowie für die Kosten aus Sortier- und Prüfaufwand und für die Kosten, die MAINCOR im Verhältnis zu ihren Kunden entstehen. Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände an den Lieferanten. Die Ziffer 8.10. bleibt unberührt.
    8.5. MAINCOR ist berechtigt, Nachbesserungen auch ohne Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten auf dessen Kosten auszuführen, wenn die Lieferung nach Eintritt eines Lieferverzuges erfolgen sollte. Ferner ist MAINCOR bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen und sofern die Aufforderung an den Lieferanten, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für MAINCOR nicht zumutbar ist.
    Das gleiche gilt, wenn die Beseitigung des Mangels durch den Lieferanten fehlgeschlagen ist oder der Lieferant die Beseitigung des Mangels unberechtigt verweigert oder eine durch MAINCOR gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreicht oder der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht in Verzug gerät.
    MAINCOR ist zur Geltendmachung eines entsprechenden und angemessenen Vorschusses gegenüber dem Lieferanten berechtigt.
    8.6. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche von MAINCOR innerhalb einer Lieferkette gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an ein Unternehmen geliefert wird. Die Rückgriffsmöglichkeiten finden auch bei einer mangelhaften Lieferung von Rohstoffen oder Zubehörteilen durch den Lieferanten Anwendung.
    8.7. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten; dies gilt auch bei einer nur unerheblichen Abweichung des Liefergegenstandes von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes.
    8.8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte von MAINCOR wegen Mängeln des Liefergegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben ebenso unberührt wie die Vorschriften über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen.
    8.9. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens mit der Übergabe der Ersatzlieferung.
    8.10. Sowohl im Fall der Nachlieferung als auch im Fall eines Rücktrittes kann MAINCOR dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Abholung des mangelhaften Liefergegenstandes setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist MAINCOR unter Wahrung der Interessen des Lieferanten berechtigt, den Liefergegenstand auf dessen Kosten zu verwerten und den Erlös an den Lieferanten auszukehren.
    9. Haftung
    9.1. Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
    9.2. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, MAINCOR insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.
    9.3. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne der Ziffer 9.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die MAINCOR im Zusammenhang mit einer von MAINCOR durchgeführten Rückrufaktion entstehen. Über den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufaktion wird MAINCOR den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und dem Lieferanten die Möglichkeit geben, hierzu Stellung zu nehmen. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
    9.4. Ferner stellt der Lieferant MAINCOR von allen Ansprüchen der Kunden von MAINCOR frei, die die Kunden aufgrund von Werbeaussagen des Lieferanten, eines Vorlieferanten des Lieferanten (als Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG) oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend machen und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Art oder Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
    9.5. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von MAINCOR bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant weist MAINCOR das Bestehen dieser Versicherungen auf Wunsch nach.
    10. Schutzrechte
    10.1. Die Lieferung rechtsmangelfreier Produkte durch den Lieferanten ist für MAINCOR vertragswesentlich. Deshalb steht der Lieferant dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Marken-, Patent- und Urheberrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
    10.2. Wird MAINCOR von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Lieferanten ein gewerbliches Schutzrecht des Dritten verletzt, ist der Lieferant verpflichtet, MAINCOR auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
    10.3. Die Freistellungspflicht gemäß der Ziffer 10.2. bezieht sich auch auf alle notwendigen Aufwendungen, die MAINCOR aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind bzw. notwendigerweise erwachsen. MAINCOR ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten die Ansprüche der Dritten anzuerkennen oder Vereinbarungen mit Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen.
    11. Modelle, Zeichnungen, Formen und beigestellte Teile
    11.1. Sofern MAINCOR Modelle, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Druckfilme, Werkzeuge, Lehren, Profile, Formen, Materialien, Stoffe und ähnliches (nachfolgend gemeinsam "beigestellte Teile" genannt) vor oder nach Vertragsschluss liefert oder bereitstellt, behält sich MAINCOR ihre Eigentums- und Urheberrechte daran vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Teile zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, alle etwa erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, sie sorgfältig aufzubewahren und kostenlos Instand zu setzen, notfalls zu erneuern und nach Gebrauch in einem gebrauchsfähigen Zustand an MAINCOR zurückzugeben. Etwaige Störfalle hat der Lieferant MAINCOR unverzüglich anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche von MAINCOR unberührt.
    11.2. Ohne Zustimmung von MAINCOR dürfen die beigestellten Teile, ebenso wie die danach oder damit hergestellten Waren, nur für den bestimmungsgemäßen Zweck und nur für die Herstellung des von MAINCOR bestellten Liefergegenstandes genutzt werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung von MAINCOR für andere oder eigene Zwecke des Lieferanten genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassen beigestellten Teilen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Zuwiderhandlungen verpflichten den Lieferanten zum Schadensersatz.
    11.3. Verarbeitungen und Umbildungen der von MAINCOR beigestellten Teile werden für MAINCOR vorgenommen. Werden die beigestellten Teile mit anderen, nicht MAINCOR gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt MAINCOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
    11.4. Werden die von MAINCOR beigestellten Teile mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MAINCOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant MAINCOR anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für MAINCOR.
    11.5. Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten, insbesondere wenn der Lieferant seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Fertigung einstellt, ist MAINCOR berechtigt, die Überlassung der von MAINCOR ganz oder teilweise bezahlten Formen usw. zu einer angemessenen Vergütung zu verlangen. Die Vernichtung nicht mehr benötigter Formen usw. ist nur mit der schriftlichen Einwilligung von MAINCOR zulässig.
    11.6. Die von MAINCOR beigestellten Teile sind nach Abwicklung der Bestellung oder bei Abwicklung des Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – an MAINCOR unaufgefordert zurückzugeben.
    12. Geheimhaltung, Datenschutz und Treuepflicht
    12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einem loyalen Verhalten untereinander. Insbesondere haben sie die Abwerbung einzelner Mitarbeiter des anderen Vertragspartners zu unterlassen.
    12.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihnen im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt zur Kenntnis gelangte Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen des anderen Vertragspartners, gleich ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, auch nach Beendigung des Vertrages strikt geheim zu halten und nur im Sinne dies Vertrages zu verwenden. Dies gilt auch für Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen, die nicht als vertraulich bezeichnet oder übermittelt worden sind, sofern diese Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen als vertraulich anzusehen sind. Dies gilt nicht, wenn die Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig und jedem Dritten zugänglich sind oder wenn diese Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen durch einen Dritten übermittelt werden, der nicht der Geheimhaltung unterliegt oder wenn diese Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen aufgrund eines Gesetztes zwingend mitzuteilen sind sowie wenn diese Daten und Informationen an die Rechts- und Steuerberater der jeweiligen Vertragspartner zum Zweck der Beratung weitergegeben werden.
    12.3. Dritten dürfen die Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von MAINCOR offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages.
    12.4. Die Vertragspartner stellen sicher, dass sämtliche Mitarbeiter und Dritte, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung hinzugezogen werden, sich ebenfalls dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterwerfen.
    12.5. Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, die daraus resultieren, dass sich unberechtigte Dritte auf illegale Art und Weise Zugriff auf die jeweiligen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten sowie sonstige Unterlagen und Informationen des Vertragspartners verschaffen. Dies gilt nicht, wenn der Zugriff aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners erst ermöglicht wurde.
    12.6. Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt.
    12.7. Der Vertragsschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Lieferanten darf auf die Geschäftsverbindung mit MAINCOR erst nach deren schriftlicher Zustimmung hingewiesen werden.
    13. Eigentumsvorbehalt
    MAINCOR erkennt keinen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von MAINCOR nur anerkannt, wenn der einfache Eigentumsvorbehalt MAINCOR erlaubt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten und zu vermischen.
    14. Sonstige Bestimmungen
    14.1. Der Lieferant stellt sicher, dass er oder seine Vertragspartner keine öffentlich-rechtlichen oder andere zwingende gesetzlichen Vorschriften verletzen. Wenn und soweit ein vertragwidriges Verhalten des Lieferanten zu Ansprüchen gegenüber MAINCOR führt, hat der Lieferant MAINCOR von diesen Ansprüchen freizustellen.
    14.2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag, einschließlich von Forderungen durch den Lieferanten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAINCOR. Hierunter fällt auch die Erfüllung der von dem Lieferanten geschuldeten Hauptleistung durch Dritte (Subunternehmer).
    14.3. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
    14.4. Das Betreten und Befahren von Grundstücken von MAINCOR ist rechtzeitig anzumelden. Den Anweisungen des Personals von MAINCOR ist Folge zu leisten und die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. MAINCOR und ihre Mitarbeiter haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit.
    14.5. Auf den diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – anzuwenden. Der Gerichtsstand ist, soweit der Lieferant keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von MAINCOR. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung kann MAINCOR ihre Rechte gegenüber dem Lieferanten auch vor jedem anderen Gericht, das nach anwendbarem Recht zuständig ist, geltend machen. Die Vertragssprache ist deutsch.
    Diese AGB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen beider Fassungen gelten die in deutscher Sprache verfassten AGB.
    14.6. Änderungen und Ergänzungen des diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrages sowie dieser AGB selbst bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.
    14.7. Der Lieferant wird nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass seine Daten für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen mit Hilfe der EDV gespeichert und bearbeitet werden.
    14.8. Sollten einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die nach ihrem Sinn und Zweck und ihrem Rechtsgehalt der unwirksamen Bestimmung entspricht oder ihr nahe kommt.
    Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck dieser AGB vernünftigerweise vereinbart hätte, hätten sie diese Lücke bedacht.

    ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    der MAINCOR AG zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

    Stand: 01.01.2011
    1. Allgemeines
    1.1. Für die von der MAINCOR AG (nachfolgend „MAINCOR“ genannt) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ genannt) übernommenen vertraglichen Leistungen gelten in nachstehender Reihenfolge:
  • die einzelvertragliche Vereinbarung der Parteien;
  • diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen;
  • das Bürgerliche Gesetzbuch.
  • 1.2. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    1.3. Die AGB gelten insbesondere über Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch "Ware" oder "Liefergegenstand" genannt), ohne Rücksicht darauf, ob MAINCOR die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass MAINCOR in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen muss. Dies gilt auch für etwaige Änderungen dieser AGB wenn MAINCOR hierauf hinweist.
    1.4. Diese AGB gelten ausschließlich. Der Besteller erkennt die Geltung dieser AGB mit der Erteilung des Auftrags, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Einkaufsbedingungen oder AGB des Bestellers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als das MAINCOR deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MAINCOR in Kenntnis Allgemeiner Einkaufsbedingungen oder AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Andere Bedingungen, Individualabreden, Verträge oder Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. In diesen Fällen gelten die AGB von MAINCOR ergänzend.
    1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber MAINCOR abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform..
    1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in und mit diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    2. Leistungsbeschreibung
    Für die Produkte von MAINCOR gelten die Betriebsanleitungen, Produktbeschreibungen, technischen Handbücher und Einbauanweisungen von MAINCOR, diese sind unter www.maincor.de einsehbar.
    3. Angebot und Vertragsschluss
    3.1. Die Angebote von MAINCOR sind freibleibend und unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn MAINCOR dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
    Ein Vertragsschluss kommt, soweit das Angebot von MAINCOR nicht ausnahmsweise verbindlich ist, erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung auf die rechtsverbindliche Bestellung des Bestellers zustande.
    Die Verkaufsangestellten von MAINCOR sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
    3.2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als ein verbindliches Angebot, soweit sich aus dieser Bestellung ausdrücklich nichts anderes ergibt. MAINCOR ist berechtigt, eine als verbindlich zu qualifizierende Bestellung des Bestellers innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder dadurch anzunehmen, dass gegenüber dem Besteller innerhalb der gleichen Frist die vertragliche Leistung bewirkt wird; bei Lagerware bzw. bei vorrätiger Ware verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
    3.3. Bei längerfristigen oder fortlaufenden Geschäftsbeziehungen mit einem Besteller behalten ursprüngliche und MAINCOR vorliegende Pläne und Produktbeschreibungen, gleich ob sie von MAINCOR oder dem Besteller stammen, im Fall einer Nach- oder Neubestellung ihrer Wirksamkeit bei, es sei denn, der Besteller weist auf Änderungswünsche ausdrücklich und schriftlich hin oder hebt diese in den Plänen und Produktbeschreibungen gegenüber MAINCOR als Änderungswunsch optisch hervor.
    4. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
    4.1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich MAINCOR an die in seinem als verbindlich gekennzeichnetem Angebot enthaltenen Preise vier Wochen ab Datum des Angebots gebunden. Anderenfalls sind die in der Auftragsbestätigung von MAINCOR genannten Preise maßgebend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen von MAINCOR werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in Euro. Die Ziffer 3.1. bleibt unberührt.
    4.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise von MAINCOR ab Werk; Verpackungskosten, Kosten für Verladung, Fracht und Montage sind nicht in dem Preis enthalten. In der in dem Vertrag oder dem Auftrag ausgewiesenen Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    4.3. Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist die Vergütung der vertraglichen Leistungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn die vertragliche geschuldete Vergütung bei MAINCOR oder auf eines in der Rechnung von MAINCOR ausgewiesenen Konten eingegangen ist. Im Falle der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel bzw. Scheck eingelöst wird. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit MAINCOR. Bei der Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen zuzüglich zum Kaufpreis berechnet.
    4.4. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von mehr als sechs Wochen ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung um mehr als sechs Wochen ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Besteller zu vertreten hat oder die allein in sein Risikobereich fallen, ist MAINCOR berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Energie-, Material-, Arbeits- und Rohstoffkosten eingetreten sind. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Entgeltes, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; das Rücktrittsrecht ist schriftlich zu erklären. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung der Preisanpassung, gegenüber MAINCOR ausübt.
    4.5. Der Besteller kommt mit Überschreitung der in Ziffer 4.3. benannten Frist oder abweichend davon durch Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins ohne weitere Erklärung in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug kann MAINCOR vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz verlangen. MAINCOR bleibt der Nachweis eines höheren und über den Verzugszins in Höhe von 8 %punkten über den Basiszinssatz hinausgehenden Verzugsschadens vorbehalten. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Verzugsschaden von MAINCOR nicht höher als 8 %punkte über dem Basiszinssatz ist. Weiterhin ist MAINCOR im Falle des Zahlungsverzuges durch den Besteller berechtigt, die Erbringung der weiteren vertraglichen Leistungen zurückzuhalten bis der Besteller nach Wahl von MAINCOR Zahlung geleistet oder Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht hat.
    4.6. Kommt der Besteller seiner fälligen Zahlungsverpflichtung trotz einer mit einer Mahnung einhergehenden Fristsetzung nicht nach, kann MAINCOR vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. MAINCOR muss sich jedoch anrechnen lassen, was MAINCOR infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskräfte von MAINCOR erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

    Soweit sich MAINCOR ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss, genügt MAINCOR seiner Nachweispflicht zur Höhe dieser Ersparnisse, wenn MAINCOR die Differenz zwischen dem erwarteten und tatsächlichen betrieblichen Belastungsverlauf durch einen unabhängigen Steuerberater oder gleichwertigen Sachverständigen mit Zahlen belegt, die der unabhängige Steuerberater oder gleichwertige Sachverständige glaubhaft aus den Büchern von MAINCOR gewonnen hat.

    MAINCOR kann abweichend hiervon die als Ersparnis abzuziehenden Beträge mit 60 % der auf die nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung pauschalieren. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass die durch die Kündigung tatsächlich entfallenden Kosten den vorgenannten Pauschalsatz übersteigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung von MAINCOR, sich etwaige Ersatzeinkünfte wegen einer möglichen anderweitigen Verwendung der Arbeitskräfte von MAINCOR anrechnen zu lassen.
    4.7. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Bestellers, insbesondere bei Insolvenzantrag oder berechtigten Zweifeln an der fortbestehenden Bonität, kann MAINCOR alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geltend machen und für künftige Leistungen einen Vorschuss verlangen.
    4.8. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis und die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere einer Mangelbeseitigung steht.

    Zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von MAINCOR anerkannt wurden oder unstreitig sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
    4.9. Der Besteller ist zur Abtretung von Forderungen an Dritte, die ihm gegenüber MAINCOR zustehen, nur nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAINCOR berechtigt.
    4.10. Ist der Besteller gegenüber MAINCOR aus mehreren Schuldverhältnissen zur Zahlung verpflichtet und reicht eine von ihm geleistete Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, ist MAINCOR – trotz entgegenstehender Angaben des Bestellers – berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Hat der Besteller außer der Hauptforderung auch Zinsen und Kosten zu entrichten, ist MAINCOR berechtigt, eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. MAINCOR wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
    5. Liefer- und Leistungszeit
    5.1. Termine und Fristen sind, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich. Der Besteller kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist MAINCOR schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
    5.2. Der Beginn der Frist verschiebt sich bis zur Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Bestellers, insbesondere durch die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben sowie durch die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers.
    5.3. MAINCOR kann unbeschadet der Rechte von MAINCOR aus Verzug des Bestellers gegenüber dem Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber MAINCOR nicht nachkommt.
    5.4. Der Einhaltung der Lieferfrist steht es gleich, wenn MAINCOR die Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller innerhalb der Lieferfrist angezeigt hat.
    5.5. MAINCOR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind und die MAINCOR nicht zu vertreten hat; zu den Fällen höherer Gewalt und der sonstigen nicht vorhersehbaren Ereignisses zählen u.a. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Naturereignisse, Betriebstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer trotz eines zuvor abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäftes und ähnliche unvorhersehbare Gegebenheiten. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Subunternehmern oder Zulieferern eintreten, die MAINCOR zur Vertragserfüllung eingeschaltet oder hinzugezogen hat und die Einschaltung anderer Subunternehmer oder Zulieferer nicht möglich gewesen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von MAINCOR zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. MAINCOR wird den Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden des leistungshindernden Ereignisses schriftlich auf die Verhinderung und deren Gründe hinweisen.
    5.6. Für den Fall einer nur vorübergehenden Verhinderung gemäß der Ziffer 5.5. verschieben sich Fristen und Termine um die Dauer des leistungshindernden Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall des fristhemmenden Ereignisses. Sofern eine Verhinderung gemäß der Ziffer 5.5. MAINCOR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten behoben ist, kann MAINCOR ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Weiterhin kann MAINCOR von dem Besteller innerhalb einer angemessenen Frist die Erklärung abverlangen, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Erklärt sich der Besteller nicht, kann MAINCOR ebenfalls von dem Vertrag zurücktreten. In beiden Fällen erfolgt der Rücktritt von MAINCOR ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Im Falle des Rücktritts wird MAINCOR die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten, sofern er eine solche bereits geleistet hat.
    5.7. Der Eintritt eines Lieferverzugs durch MAINCOR bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall hat jedoch der Besteller MAINCOR eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei MAINCOR oder im Fall einer kalendermäßig bestimmten Frist beginnend mit dem Folgetag – zu gewähren.
    5.8. Gerät MAINCOR außer in den Fällen der Ziffern 5.4. bis 5.6. mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird MAINCOR ine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von MAINCOR auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8. beschränkt.
    5.9. MAINCOR ist zu Teillieferungen und zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist und sich keine Nachteile für den Besteller hieraus ergeben.
    5.10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist MAINCOR berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Die Ziffer 6. bleibt unberührt.
    6. Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Verpackung
    6.1. Sofern sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen MAINCOR und dem Besteller nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

    Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Die Versandart und der Versandweg stehen mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung im Ermessen von MAINCOR. Die Verladung und der Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. MAINCOR bemüht sich, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird MAINCOR die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. MAINCOR übernimmt jedoch keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung.
    6.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Besteller über; die Ziffer 6.1. Absatz 1 bleibt unberührt. Im Falle des Versands der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an einem Spediteur oder Frachtführer oder einen sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
    6.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist MAINCOR berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Gleiches gilt, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch MAINCOR. Die pauschale Entschädigung beträgt für jeden angefangenen Monat 0,5 % des Wertes bzw. Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % des Wertes bzw. Preises des Liefergegenstandes.

    Der Nachweis eines höheren Schadens von MAINCOR und die Geltendmachung weiterer gesetzliche Ansprüche durch MAINCOR (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass MAINCOR kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
    6.4. Die Art der Verpackung steht mangels besonderer Vereinbarung im Ermessen der MAINCOR. Verpackungen werden durch MAINCOR zu Selbstkosten berechnet. MAINCOR nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Hiervon ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.
    7. Gewährleistung
    7.1. Eine Gewährleistungspflicht von MAINCOR besteht grundsätzlich und zu den nachfolgend genannten Bedingungen nur dann, wenn der Besteller bei der Verwendung der Leistungen von MAINCOR die Parameter von MAINCOR gemäß der Ziffer 2. beachtet.
    7.2. Bei nur unerheblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, bei übermäßiger Beanspruchung, bei Verwendung ungeeigneter oder sonstiger und nicht den Spezifikationen entsprechender Betriebsmittel oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind, und bei handelsüblichen Mengenabweichungen stehen dem Besteller keine Mängelansprüche zu.

    Die Gewährleistungspflicht erlischt auch dann, wenn die Ware von dem Besteller oder einem Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft unsachgemäß verändert wird, es denn, dass der Mangel nicht im kausalen Zusammenhang mit diesen Maßnahmen steht. Ferner erlischt die Gewährleistungspflicht für vom Besteller oder einem Dritten vorgenommene unsachgemäße Montage oder Instandsetzung sowie bei der Nichtbeachtung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Verwendungs-, Behandlungs- und Einbauvorschriften und bei einer fehlerhaften Wahl der Versendung und Verpackung, wenn diese aufgrund von Vorgaben des Bestellers erfolgt.

    Ansonsten bestehen Mängelansprüche zu denn nachfolgenden Bedingungen nur dann, wenn der Besteller seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    7.3. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist MAINCOR unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass MAINCOR aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Besteller hat MAINCOR eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
    7.4. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von MAINCOR durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Ersatzlieferung erfolgen; eine Nacherfüllung in diesem Sinn gilt erst bei zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. MAINCOR hat alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Ware an einen anderem Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

    Stellt sich ein Mangelbeseitigungsanspruch des Bestellers als unberechtigt heraus, kann MAINCOR die hieraus entstandenen Kosten gegenüber dem Besteller geltend machen.
    7.5. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist MAINCOR zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, aus Gründen, die MAINCOR zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
    7.6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber MAINCOR bestehen nur dann, wenn der Besteller mit seinen Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Ziffer 7.4. gilt entsprechend.
    8. Haftung und Schadensersatz
    8.1. Die Haftung von MAINCOR auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzungen von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Ziffer 8. eingeschränkt.
    8.2. MAINCOR haftet nicht

    a.) im Falle einfacher Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von MAINCOR;
    b.) im Falle grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen von MAINCOR,

    soweit es sich nicht um vertragswesentliche Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen mangelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder das Eigentum des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
    8.3. Soweit MAINCOR gemäß der Ziffer 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MAINCOR bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die MAINCOR bekannt waren oder die MAINCOR hätte erkennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
    8.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen MAINCOR.
    8.5. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung von MAINCOR, soweit gesetzlich zulässig, auf den Umfang, den die gedeckte Betriebshaftpflichtversicherung von MAINCOR anerkennt und erstattet.
    8.6. Soweit MAINCOR technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von MAINCOR geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    8.7. Die Einschränkungen gemäß der Ziffern 8.1. bis 8.5. gelten nicht für die Haftung von MAINCOR wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich der groben Fahrlässigkeit der Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von MAINCOR, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
    9. Verjährung
    9.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängeln bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werke, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
    9.2. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 9.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen MAINCOR, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber MAINCOR bestehen, die ihrerseits nicht mit einem Mangel zusammen hängen, gelten für sie ebenfalls die Verjährungsfrist der Ziffer 9.1.
    9.3. Die Verjährungsfristen der Ziffer 9.1. und der Ziffer 9.2. gelten mit folgender Maßgabe:

  • die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
  • die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn MAINCOR den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Hat MAINCOR einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten in diesem Fall anstelle der in Ziffer 9.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen;
  • die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    10. Eigentumsvorbehalt
    10.1. Die von MAINCOR gelieferte Ware steht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). MAINCOR behält sich das Eigentum, soweit gesetzlich zulässig, an der Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die MAINCOR gegenüber dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor.
    10.2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MAINCOR zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
    10.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, die Rücknahme der Ware sowie die Pfändung der Vertragsleistung durch MAINCOR gelten als Rücktritt vom Vertrag, sofern nichts anderes ausdrücklich durch MAINCOR schriftlich erklärt wird.
    10.5. Die Verarbeitung oder die Umbildung der vertraglichen Leistung durch den Besteller wird stets für MAINCOR vorgenommen. Werden die vertraglichen Leistungen mit anderen, MAINCOR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MAINCOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vertraglichen Leistung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für MAINCOR.
    10.6. Wird die vertragliche Leistung mit anderen, MAINCOR nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MAINCOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vertraglichen Leistung zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt auch in diesen Fällen das Miteigentum für MAINCOR.
    10.7. Der Besteller darf die vertragliche Leistung weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschädigungen, Zerstörungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller MAINCOR unverzüglich davon zu benachrichtigen und MAINCOR alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von MAINCOR erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von MAINCOR hinzuweisen.
    10.8. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Zur Sicherung der Kaufpreisschuld während des Eigentumsvorbehalts tritt der Besteller eventuelle Forderungen (einschließlich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe) aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltseigentums oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware hiermit an MAINCOR ab. Die Abtretung erfolgt sicherungshalber im vollen Umfang. MAINCOR nimmt die Abtretung hiermit an. Die Abtretung erstreckt sich, falls der Besteller mit dem Nacherwerber ein Kontokorrentverhältnis unterhält, auch auf ein positives Saldo des Bestellers im Kontokorrentverhältnis zu dem Dritten bis zur Höhe der Kaufpreisforderung.

    Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung kann MAINCOR widerrufen, wenn zwischen dem Besteller und seinen Kunden ein Verbot der Abtretung der Forderung des Bestellers gegenüber seinen Kunden besteht.
    10.9. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an MAINCOR abgetretenen Forderungen für Rechnung von MAINCOR im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Besteller seine Zahlungen einstellt.

    Im Falle der Widerrufs der Einziehungsermächtigung durch MAINCOR ist der Besteller verpflichtet, MAINCOR die abgetretene Forderung zu benennen und den Schuldner (Dritten) bekannt zu geben und alle sonstigen zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen an MAINCOR auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung zu Gunsten von MAINCOR anzuzeigen.
    11. Gewerbliche Schutzrechte
    11.1. MAINCOR haftet für Ansprüche aus der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte nur dann, wenn MAINCOR die Verletzung der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte zu vertreten hat und die Schutz- und Urheberrechte nicht im Eigentum des Bestellers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens stehen, an dem der Besteller unmittelbar oder mittelbar durch eine Kapitalbeteiligung oder durch Stimmrechte mehrheitlich beteiligt ist.
    11.2. Eine Haftung von MAINCOR ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Besteller MAINCOR nicht unverzüglich nach Bekannt werden von Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungen unterrichtet und die Führung sowie die Art und Weise der Führung von Rechtstreitigkeiten nicht in das Ermessen von MAINCOR stellt.
    11.3. Etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten sind weiterhin dann ausgeschlossen, wenn die Verletzungen durch Vorgaben (z.B. Zeichnungen, Modelle oder diesen gleichkommende sonstige Beschreibungen und Anordnungen) des Bestellers bedingt sind, oder auf vom Besteller vorgenommenen Änderungen der Ware oder aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von MAINCOR stammenden Gegenstand beruhen. Gleiches gilt, wenn die Ware in einer Weise benutzt wird, die für MAINCOR bei Abschluss des Vertrages nicht vorauszusehen war.
    11.4. Im Falle des Vorliegens von Verletzungen von Schutz- oder Urheberrechten ist MAINCOR berechtigt, zugunsten des Bestellers für die Ware eine Lizenz zu erwerben oder den Vertragsgegenstand zu modifizieren oder durch eine gleichartige Ware auszutauschen, so das die Verletzungshandlung beseitigt und der vertraglich vorgesehene Zweck gewährleistet wird.
    11.5. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen die Ziffer 7. in Verbindung mit den Ziffern 8. und 9. abschließend.
    12. Geheimhaltung, Datenschutz und Treuepflicht
    12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zu einem loyalen Verhalten untereinander. Insbesondere haben sie die Abwerbung einzelner Mitarbeiter des anderen Vertragspartners zu unterlassen.
    12.2. Die Vertragspartner verpflichten sich, ihnen im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt zur Kenntnis gelangte Daten und Informationen des anderen Vertragspartners, gleich ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten und nur im Sinne dies Vertrages zu verwenden. Dies gilt auch für Daten und Informationen, die nicht als vertraulich bezeichnet oder übermittelt worden sind, sofern diese Daten und Informationen als vertraulich anzusehen sind. Dies gilt nicht, wenn die Daten und Informationen zum Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig und jedem Dritten zugänglich sind oder wenn diese Daten und Informationen durch einen Dritten übermittelt werden, der nicht der Geheimhaltung unterliegt oder wenn diese Daten und Informationen aufgrund eines Gesetztes zwingend mitzuteilen sind sowie wenn diese Daten und Informationen an die Rechts- und Steuerberater der jeweiligen Vertragspartner zum Zweck der Beratung weitergegeben werden.
    12.3. Die Vertragspartner stellen sicher, dass sämtliche Mitarbeiter oder Dritte, die zur Erfüllung der vertraglichen Leistung hinzugezogen werden, sich ebenfalls dieser Geheimhaltungsverpflichtung unterwerfen.
    12.4. Die Vertragspartner verzichten auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, die daraus resultieren, dass sich unberechtigte Dritte auf illegale Art und Weise Zugriff auf die jeweiligen Daten und Informationen des Vertragspartners verschaffen. Dies gilt nicht, wenn der Zugriff aufgrund einer Pflichtverletzung des Vertragspartners erst ermöglicht wurde.
    12.5. Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt.
    12.6. Stellt eine Partei der anderen Partei Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere technische Informationen über die Ware vor oder nach Vertragschluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der vorlegenden Partei. Ohne Zustimmung der vorlegenden Partei dürfen diese nur für den bestimmungsgemäßen Zweck genutzt werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert, reproduziert, an Dritte weitergegeben oder bekannt gegeben werden.
    13. Sonstige Bestimmungen
    13.1. Der Besteller stellt sicher, dass die Nutzung der Ware durch ihn oder seine Vertragspartner nicht zu einer Verletzung öffentlich-rechtlicher oder anderer zwingender gesetzlichen Vorschriften führt.

    Wenn und soweit ein vertragwidriges Verhalten des Bestellers zu Ansprüchen gegenüber MAINCOR führt, hat der Besteller MAINCOR von diesen Ansprüchen freizustellen. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen, die auf ein vertragswidriges Verhalten zurückzuführen sind, ist MAINCOR berechtigt, die Nutzung der vertraglichen Leistungen durch den Besteller bis zur abschließenden Klärung dem Besteller gegenüber zu untersagen.
    13.2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Besteller an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MAINCOR. Dies gilt insbesondere auch für den Lieferanspruch des Bestellers.
    13.3. Sollten unvorhergesehene Umstände im Sinne der Ziffern 5.4. oder 5.5. die wirtschaftliche Bedeutung des mit dem Besteller geschlossenen Vertrages wesentlich ändern oder auf den Betrieb von MAINCOR einen wesentlichen Einfluss haben, wird der mit dem Besteller geschlossene Vertrag unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben diesen geänderten Umständen unter Beachtung der beidseitigen Interessen angepasst. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann MAINCOR nach Maßgabe der Ziffer 5. vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst zwischen MAINCOR und dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Der Rücktritt ist dem Besteller unverzüglich mitzuteilen.
    13.4. Auf den diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Der Gerichtsstand ist, soweit der Besteller keine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von MAINCOR. Der Gerichtsstand gilt auch für deliktische Ansprüche. MAINCOR kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.
    13.5. Änderungen und Ergänzungen des diesen AGB zu Grunde liegenden Vertrages sowie dieser AGB selbst bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.
    13.6. Der Besteller wird nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hingewiesen, dass seine Daten für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen mit Hilfe der EDV gespeichert und bearbeitet werden.
    13.7. Sollten einzelnen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die nach ihrem Sinn und Zweck und ihrem Rechtsgehalt der unwirksamen Bestimmung entspricht oder ihr nahe kommt.

    Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die dem entspricht, was die Vertragspartner nach Sinn und Zweck dieser AGB vernünftigerweise vereinbart hätte, hätten sie diese Lücke bedacht.

    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von MAINCOR.